Vervielfältigungsregelung bei Abfindungen

Hier finden Sie Informationen zur Vervielfältigungsregelung bei Abfindungen und zur steuerfreien Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge mit einem kostenlosen Online Rechner.


Abfindung umwandeln

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Abfindungen werden oftmals auch dazu genutzt, um Teile der Abfindung steuerfrei in Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Das ist möglich, wenn aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erlangung lebenslanger Versorgungsleistungen Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet werden. Auf dieser Seite werden diese so genannten Neufälle kurz skizziert, bei denen die Beiträge nicht pauschal versteuert werden, sondern bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei umgewandelt werden dürfen.



   

Umwandlung der Abfindung berechnen

Zur Berechnung des maximalen Abfindungsteils für eine steuerfreie Umwandlung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind die Dienstjahre ab 2005 entscheidend. Für jedes Dienstjahr wird ein maximaler Betrag von 1.800 Euro gewährt, welcher um die bereits genutzten Freibeträge der letzten 6 Jahre und des Abfindungsjahres zu kürzen ist. Dementsprechend ergibt sich für eine Abfindung im Kalenderjahr 2013 ein maximaler steuerfreier Betrag in Höhe von 16.200 Euro. Bestand das Arbeitsverhältnis beispielsweise von 2006 bis Ende Juni 2013 und wurden monatlich 100 Euro Gehalt steuerfrei umgewandelt, so sind für das letzte Jahr 600 Euro und für die Jahre zuvor 6 mal 1.200 Euro, also 7.200 Euro einzutragen.

Zu beachten ist, dass auch eine Barlohnumwandlung bis zu 4% der Rentenversicherungsbeitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG im Jahr der Abfindung sinnvoll sein kann, um die Steuern auf die Abfindung zu reduzieren. Denn in diesem Fall wird der übrige Arbeitslohn und nicht die Abfindung gemindert, was bei der Anwendung der Fünftelregelung zu Vorteilen führen kann. In 2013 liegt der maximale Betrag bei 4 % von 69 600 Euro und damit jährlich bei 2.784 Euro.

Zu dieser Frage und darüber, ob eine Abfindungsumwandlung günstig ist, sollten Sie auf jeden Fall einen Steuerexperten befragen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Abfindungsberechnungen wird nicht übernommen.



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Steuerfreier Teil der Abfindung

Die Abfindung ist aufgrund des so ermittelten Freibetrages in einen auf Grund der Vervielfältigung steuerfreien Abfindungsteil sowie einen steuerpflichtigen Anteil der Abfindung zu unterteilen. Anzumerken ist, dass der steuerpflichtige Teil wiederum durch die Fünftelregelung begünstigt sein kann. Zu beachten ist, dass die späteren Auszahlungen zu voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen, soweit sie auf den steuerfreien Beitragszahlungen beruhen.

   

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Der entsprechend der gerade genannten Darstellungen zur verfielfältigungsregelung ermittelte steuerfreie Betrag ist dann sozialversicherungsfrei, wenn er auch sozialversicherungsrechtlich als Abfindung zu beurteilen ist.


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