Abfindungsrechner zur Steuergestaltung

Hier finden Sie einen Abfindungsrechner zur Steuergestaltung, mit welchem einige beispielhafte Steuergestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Abfindungen online durchgerechnet werden können.




Abfindungsrechner Steuergestaltung

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Im nachfolgenden Steueroptimierungsrechner können die Auswirkungen von ausgewählten Steuergestaltungsmöglichkeiten auf die Abfindungshöhe und das übrige Einkommen berechnet werden. Die daraus gewonnene Steuererspanis läßt sich dann mit dem Abfindungsrechner berechnen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen oder der Zulässigkeit der nur beispielhaften Gestaltungsvarianten wird nicht übernommen. Hierzu sollte ein Steuerexperte zu Rate gezogen werden.



   

Ziel der Steuersparmöglichkeiten bei Abfindungen

Ziel bei der Steueroptimierung ist es in vielen Fällen, das verbleibende zu versteuernde Einkommen und damit die später festgesetzte Einkommensteuer zu vermindern. Hierzu wird häufig versucht, die Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, falls das verbleibende zu versteuernde Einkommen in diesem Zeitraum geringer ist.



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Beispielhafte Steueroptimierungen

Oftmals wird auch die Vervielfältigungsregelung gem. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG genutzt, um entsprechend noch nicht ausgeschöpfte Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung steuerfrei nachzuholen. Eventuell kommt auch eine einfache Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG in Betracht, um das verbleibende zu versteuernde Einkommen zu minimieren.

Auch auf die Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen, die Beitragszahlungen für eine Basisrente (Rüruprente) oder die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG (durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) sowie Investitionen im Bereich der Vermietung und Verpachtung sei beispielhaft hingewiesen.

In Betracht gezogen werden sollte natürlich auch die Möglichkeit, auf die Steuerbegünstigung durch die Fünftelregelung zu verzichten und die Abfindung über mehrere Jahre zu verteilen, um auf diese Weise Progressionseffekte auszunutzen.

In wieweit die beispielhaft genannten oder andere steuerliche Gestaltungsmaßnahmen zulässig sind und den gewünschten Effekt bringen, sollte auf jeden Fall mit einem Steuerberater geklärt werden. Gegebenenfalls lassen sich auch die Steuerberatergebühren im Jahr der Abfindung steuerlich berücksichtigen.

   

Steuerliche Auswirkungen

Bei den genannten Gestaltungsmöglichkeiten werden die Höchstbeträge bzw. die Zulässigkeit nicht vom Programm geprüft. Es ist unter anderem folgendes zu beachten:
Bei der Entgeltumwandlung erhöht sich das übrige zu versteuernde Einkommen um die Beiträge für die Sozialversicherungen, welche nun nicht mehr abgezogen werden können, da das sozialversicherungspflichtige Entgelt gemindert wird. Es ist daher nur ein entsprechender prozentualer Anteil einzutragen.
Die eingezahlte Rüruprente ist bis zu einem Höchstbetrag ( 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete unter Anrechnung gesetzlicher Rentenversicherungsbeiträge) ab 2033 zu 100% steuerlich anrechenbar.
Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG beträgt bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten auf bewegliche Wirtschaftsgüter, welche überwiegend betrieblich genutzt werden müssen. Werden diese und weitere Voraussetzungen im Nachhinein nicht erfüllt, kommt es zu einer rückwirkenden Änderung des Steuerbescheides, verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung der Steuerlast auf die Abfindung.
Die steuerlichen Auswirkungen der Steuergestaltungen werden auf der Seite zur Steueroptimierung von Abfindungen anschaulich in einer Tabelle dargestellt.


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